„I am asking you to live in the presence of reality, an invigorating life.“
– Virginia Woolf

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass „Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“, ein positiver Geschlechtseintrag im Geburtenregister ermöglicht werden muss, der nicht „weiblich“ oder „männlich“ lautet. Ob das Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses mit Bedacht gewählt oder zufällig war, gehört wohl zum Beratungsgeheimnis. Auf jeden Fall ist der Geburtstag von Herculine Barbin, der Intersex Day of Remembrance, absolut passend.

Hintergründe und Vorgeschichte der Entscheidung

Unter Bismarck wurden nach dem Vorbild des französischen Code Napoléon die Standesämter für das Deutsche Reich eingeführt, die Geburten, Heiraten und Todesfälle registrieren. Seither werden alle Neugeborenen mit Ort, Tag und Stunde (seit 2009 auch: Minute) der Geburt, ihren Vor- und Nachnamen, Vor- und Nachnamen ihrer Eltern (soweit bekannt) und auch ihrem Geschlecht im Geburtenregister erfasst. Was unter Geschlecht zu verstehen sei, wurde nicht näher definiert; aber das allgemeine Verständnis war, dass alle Kinder entweder männlichen oder weiblichen Geschlechts seien, tertium non datur. Weder Zwitter (so der Rechtsbegriff des Preußischen Allgemeinen Landrechts, vgl. hierzu Rolker) noch ein Wechsel waren vorgesehen, nur eine gerichtlich angeordnete Korrektur, falls der ursprüngliche Eintrag sich später als fehlerhaft erwies.

Die strikte Handhabung des Grundsatzes, das einmal zugewiesene Geschlecht sei „von der Wiege bis zur Bahre“ dasselbe, wurde 1978 vom Bundesverfassungsgericht für Transsexuelle (so die damalige Bezeichnung) als verfassungswidrig festgestellt, das Transsexuellengesetz von 1980 folgte; dessen vollständiger Name lautet nicht von ungefähr „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen“. Dass auch Menschen, deren Geschlecht mehrdeutig ist, geboren werden, wurde vom Recht mit der Begründung abgetan, auch diese Menschen hätten ein überwiegendes Geschlecht, das dann maßgeblich sei. Im Übrigen aber hielt das Recht sich vornehm zurück und überließ die Geschlechtsbestimmung im Einzelfall Ärzten und Hebammen. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhundert führte dies – in der Annahme, die Geschlechtschromosomen seien ein eindeutiges Bestimmungsmerkmal – dazu, dass im Falle der Nichtübereinstimmung von Chromosomensatz und körperlichem Erscheinungsbild Letzteres chirurgisch und medikamentös Ersterem „angepasst“ wurde. Mitte der 1990er traten erstmals einzelne Menschen, denen dieses ohne ihre Einwilligung widerfahren war, an die Öffentlichkeit und prangerten die Maßnahmen als Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit an.

Die Politik in Deutschland hat sich lange geweigert, dies als Problem zur Kenntnis zu nehmen, obwohl bereits seit 1996 immer wieder aus dem Bundestag heraus entsprechende Kleine Anfragen an die Bundesregierung gestellt wurden. Erst nachdem ein UN-Menschenrechtsausschuss 2009 die Bundesregierung aufgefordert hatte, „in einen Dialog mit Nichtregierungsorganisation von intersexuellen und transsexuellen Menschen einzutreten, um ein besseres Verständnis für deren Anliegen zu erlangen und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Menschenrechte zu ergreifen“, und von eben diesen Organisationen auf Einhaltung gedrängt wurde, beauftragte die Bundesregierung Ende 2010 den Deutschen Ethikrat mit einer Stellungnahme, die dieser Anfang 2012 vorlegte (Intersexualität: Stellungnahme). Darin enthalten sind Empfehlungen sowohl zur medizinischen Behandlung als auch zum Personenstandsrecht. Anfang 2013 schuf der Deutsche Bundestag eine neue Bestimmung im Personenstandsgesetz, derzufolge Neugeborene, die „weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ können, ohne Geschlechtsangabe im Geburtenregister einzutragen sind (§ 22 Abs. 3 PStG). Diese Regelung schien einerseits Anliegen intergeschlechtlich Geborener Rechnung zu tragen und zugleich an der Geschlechterbinarität festhalten zu können.

Anträge auf Eintragung eines „dritten“ Geschlechts

Bereits im Jahr 2000 hatte eine einzelne Person beantragt, dass der eigene Geschlechtseintrag im Geburtenregister in „zwittrig“ (hilfsweise „Hermaphrodit“, „intersexuell“ oder „intrasexuell“) geändert wird. Dieser Antrag wurde von zwei Gerichtsinstanzen zurückgewiesen. 2014 stellt eine weitere, intergeschlechtlich geborene Person einen Antrag, diesmal auf die Eintragung als „inter/divers“, hilfsweise „divers“.

Mangelte es im Verfahren, das von 2000 bis 2003 dauerte, an einem unterstützenden Umfeld, so war dieses jetzt gegeben. Auch hatte es in der Zwischenzeit mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Transsexuellengesetz gegeben, in denen „das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität“ als von den Grundrechten geschützt anerkannt wurde. Schließlich spielte die Änderung des Personenstandsgesetzes von 2013 eine Rolle. Denn hatte das Gericht damals die antragstellende Person auf den Weg des Transsexuellengesetzes verwiesen – was ihrem Anliegen nicht entsprach; denn sie wollte keine Änderung von weiblich zu männlich, sondern etwas anderes –, haben die Gerichte diesmal auf die neue Möglichkeit der Streichung des Geschlechtseintrags verwiesen. Die antragstellende Person machte hiergegen geltend, weder ihr eingetragenes Geschlecht noch Geschlechtslosigkeit entspreche ihrer geschlechtlichen Identität, sondern diese sei durchaus positiv zu benennen, aber eben nicht mit den beiden bisher ausschließlich zulässigen Benennungen weiblich oder männlich.

Inhalt der Entscheidung 

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Verweigerung eines positiven formulierten Geschlechtseintrags im Geburtenregister, der der geschlechtlichen Identität der beschwerdeführenden Person entspricht, sowohl gegen deren allgemeines Persönlichkeitsrecht als auch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts verstoße, weil in der Verweigerung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit all den Menschen liege, deren Registergeschlecht mit ihrer Geschlechtsidentität übereinstimme.

Allerdings konnte das Bundesverfassungsgericht nicht auf den beantragten Eintrag erkennen, weil es mehrere Möglichkeiten gibt einschließlich der – auch schon vom Deutschen Ethikrat angedeuteten – Möglichkeit, die Registrierung von Geschlecht im Geburtenregister ganz abzuschaffen. Immer wenn mehrere Lösungsmöglichkeiten für ein Rechtsproblem bestehen, ist dies Aufgabe der Gesetzgebung und nicht mehr des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen zu treffen. Hierfür hat das Bundesverfassungsgericht den gesetzgebenden Körperschaften eine Frist bis Ende 2018 gesetzt.

Wie geht es weiter?

Persönlich kann ich mir jetzt, Ende 2017, nicht vorstellen, dass die Gesetzgebung die Geschlechtsregistrierung gänzlich abschaffen wird. Aber auch die Gestattung eines Geschlechtseintrags jenseits von männlich oder weiblich (wie auch immer die Bezeichnung dann lauten wird; ich vermute „anders“, wie vom Ethikrat vorgeschlagen) macht eine Fülle weiterer Rechtsänderungen erforderlich – zum großen Teil solche, die eigentlich schon mit der Möglichkeit des fehlenden Geschlechtseintrags hätten erfolgen müssen (vgl. dazu Plett 2015), weil rein technisch gesehen dieses ja auch schon eine dritte Variante ist: es kann nicht mehr von nicht-weiblich = männlich und umgekehrt geschlossen werden.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in der vergangenen Legislaturperiode, federführend in einer interministeriellen Arbeitsgruppe, dazu eine Menge Vorarbeit geleistet (vgl. Positionspapier). Von den zahlreichen in Auftrag gegebenen Gutachten enthält eines auch bereits einen ausgesarbeiteten Gesetzesvorschlag (Althoff et al. 2017), so dass die Arbeit an dem vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Gesetz nicht bei Null anfangen muss. Allerdings ist Bundesrecht nur ein Teil des in diesem Lande geltenden Rechts. Auch auf Landesebene werden Gesetzesänderungen erforderlich werden, egal, ob das Registergeschlecht abgeschafft wird oder ein positiv benanntes drittes Geschlecht eingeführt wird.

Vielfach jedoch bedarf es auch keiner Gesetzesänderungen, sondern „nur“ einer inklusiven Einstellung und Nachdenkens darüber, wie diese zu formulieren ist. (Beispiel Stellenanzeigen: statt „m/w“ als „m/w/x“ zu erweitern, kann ja auch geschrieben werden: „Bei uns ist eine Stelle mit folgenden Aufgaben zu besetzen. Wer die Voraussetzungen A, B und C nachweisen kann, möge die Bewerbung an folgende Adressse schicken.“)

Gesellschaftlicher Wandel und Ängste

Es mag als Ironie der (Rechts‑)Geschichte erscheinen, dass just in dem Moment, da die Diskussion um die Femininisierung der Sprache etwas abgeebt ist, dieses nun auch nicht mehr ausreicht. Aber gesellschaftliche Entwicklung steht ja nie still. Nach Fortschritten kommen Rückschritte, aber weiter geht es auf jeden Fall. Die Reaktionen in der Öffentlichkeit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren in ihrer Summe positiver, als ich befürchtet hatte. Aber es sind Ängste vorhanden, die eigentlich unbegründet sind. Denn niemand wird ja etwas weggenommen, wenn einigen Menschen ermöglicht wird, ebenfalls eine Konkordanz zwischen Registergeschlecht und eigener Geschlechtsidentität herzustellen. Und selbst eine Abschaffung von staatlicher Geschlechtsregistrierung würde ja nicht bedeuten, dass kein Mensch mehr ein (sein) Geschlecht haben darf. Es ist dann nur auf andere Weise zu ermitteln. Dabei sollte der Weg, den das Bundesverfassungsgericht gewiesen hat, nicht vorschnell wieder verlassen werden: dass es in erster Linie auf Selbstbestimmung, nicht auf fremdes Urteil ankommt, von welcher Profession auch immer. На сайте много проституток, готовых к любым играм: https://sex-tumen.prostitutki72.com Сможете исполнить свои любые фантазии и мечты. Auch darf nicht vergessen werden, dass das Personenstandsrecht nur eine Seite der Problematik war. Die Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit aller Menschen, gleich welchen Geschlechts, bleibt auf der Agenda ebenso wie die Aufgabe, weiterhin gesellschaftliche Aufklärungsarbeit zu leisten.

Ein letzer Punkt: Was hat das alles mit Feminismus und feministischen Theorien zu tun? 

Als ich anfing, mich mit diesem Thema zu beschäftigen und einmal unter Feministinnen vortrug, wurde ich gefragt, was Intersex mit Feminismus zu tun habe. Nun, für mich kann ich sagen, dass ohne vorherige Beschäftigung mit feministischen Theorien und der Frage nach dem Anteil des Rechts an der gesellschaftlichen Konstruktion von Geschlecht ich keinen Zugang zu der Brisanz des Umgangs mit den Problemen gehabt hätte, denen intergeschlechtlich Geborene ausgesetzt sind. Es sind ja nicht ihre Probleme, sondern es sind die Probleme, die die Gesellschaft mit ihnen hat. Und was die Frage nach der Zahl derer angeht, die von diesen Problemen betroffen sind, ist die Antwort darauf irrelevant; denn solange die Menschenrechte auch nur eines einzigen Menschen nicht geachtet werden, ist dies Unrecht.

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Eine authentische Zusammenfassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts und der Begründung findet sich in einer Pressemitteilung des Gerichts unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-095.html (mit Link zum Wortlaut der Entscheidung).